§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Hunvision e. V.
- Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist
- die Weiterverbreitung der Philosophie der 5 Elemente Ernährung
- der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Jahr der Gründung wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
- Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Die Aufnahme in den Hunvision e. V. ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt aus dem e. V. hat schriftlich zu erfolgen; anteilige Mitgliederbeiträge des entsprechenden Kalenderjahres sowie Anteile am Vereinsvermögen werden nicht erstattet.
§ 8 Beiträge
Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 9 Organe
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 3 Personen. Dabei wird ein Vorstandsvorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender gewählt. Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand schlägt auf der Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer und Schriftführer vor. Die Mitgliederversammlung bestätigt diese. Diese Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zu einer Neuwahl.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmabgabe per schriftlich übertragener Vollmacht an ein auf der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied ist möglich.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Finanzen
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
- Die Mitglieder und der Vorstand erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Nachträglich in den e. V. eintretende Mitglieder zahlen einmalig den Betrag von 380,- Euro für alle Informationen und Inhalte aus dem Blog (Auflegen des Blogs, Erstellung eines Videos, auf das entstandene Netzwerk etc.), auf die sie zurückgreifen können und die die anderen e.V.-Mitglieder zuvor bereits finanziert haben.
§ 13 Auflösung des Vereins und des Vereinsvermögens
Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Wegfall des Vereinszwecks ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Vereinsauflösung“ einzuberufen. Das Vereinsvermögen wird nach der Auflösung entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28. März 2018 beschlossen.